Neue MwSt.-Pflicht für DE-Unternehmen

 

Daniel Ziska
Dipl. Steuerexperte, Treuhänder (Schweiz)
Steuerberater, Steuerexperte (Deutschland)

GPC Tax Unternehmerberatung AG, Bern/Berlin
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Sind Sie ab diesem Jahr vielleicht ganz überraschend in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig?

Führen Sie Ihr Unternehmen ausserhalb der Schweiz, aber arbeiten hier oder sind für Schweizer Unternehmen tätig? Dann könnte eine aktuelle Gesetzesänderung für Sie relevant sein: Vielleicht müssen Sie Schweizer Mehrwertsteuer («MWST») in Ihren Rechnungen ausweisen und diese an die Eidgenössische Steuerverwaltung («ESTV») zahlen?

Wann ist man in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig?
Das Mehrwertsteuergesetz definiert, wann ein wirtschaftlicher Vorgang die Steuer auslöst. Hier muss man leider in der Praxis sehr vorsichtig sein: Mehrwertsteuerfragen - und das gilt für die Schweiz gleichermassen wie für die Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU - lassen sich leider nicht mit gesundem Menschenverstand beantworten. Da hilft nur das Gesetz. Zwei kleine Beispiele: Die Übersetzung eines Schweizer Dolmetschers für einen französischen Kunden ist in Frankreich mehrwertsteuerpflichtig, weil es darauf ankommt, wo der Kunde beheimatet ist. Wenn allerdings ein deutscher Gutachter für ein Luxemburger Unternehmen eine Schweizer Liegenschaft beurteilt, dann unterliegt die Leistung in der Schweiz der Mehrwertsteuer, weil es darauf ankommt. wo sich die Immobilie befindet. Eine Faustregel: Wenn die eigene Tätigkeit mit einem physischen Gegenstand zu tun hat und sich dieser letztendlich in der Schweiz befindet, hat man gute Chancen, dass der Vorgang in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig ist. Das gilt für die Bearbeitung, Vermietung, Wartung, Prüfung, Kontrolle und selbst für die Reinigung von Gegenständen. Daher sind zum Beispiel Unternehmen betroffen, die Schweizer Maschinen warten oder Anlagen prüfen.

Wer muss die Mehrwertsteuer zahlen?
Stellt man fest, dass für die eigene Leistung in der Schweiz Mehrwertsteuer abzurechnen ist, gibt es zwei Möglichkeiten:
Entweder
(a) muss der Kunde mit der ESTV über die Mehrwertsteuer abrechnen oder
(b) man ist als leistender Unternehmer selbst verpflichtet, die Mehrwertsteuer zu berechnen und abzuführen.
Genau hier ergibt sich die Änderung ab diesem Jahr: Einerseits wurden mehr Leistungen der Kategorie (b) zugeordnet und ausserdem ist man schneller als Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig. Bis Ende 2017 war man nur auf dem Radar, wenn der Schweizer Umsatz mehr als 100'000 CHF betrug – ab diesem Jahr reicht es, wenn der Weltumsatz 100'000 CHF übersteigt. Es sind also nur noch echte Kleinunternehmen in der Schweiz steuerfrei.

Was muss man tun?
Als erstes muss man sich darüber klar werden, ob die Leistungen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig sind. Danach muss man feststellen, ob Kategorie (a) greift, sich also der Kunde um die Mehrwertsteuer kümmern muss oder ob man in die Kategorie (b) fällt und selbst für die Steuer verantwortlich ist. In diesem Falle wäre der nächste Schritt die Registrierung bei der ESTV, die Schweizer Mehrwertsteuer – auch nachträglich – gegenüber dem Kunden abzurechnen und fehlende Anmeldungen nachzuholen.
Das Gute ist, dass es für 2018 aktuell noch nicht zu spät ist: Die erste MWST-Abrechnung muss man für das erste Quartal 2018 bis Ende Mai machen. Aber die Zeit drängt …

Daniel Ziska
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