In Deutschland ansässig sein und trotzdem Steuervorteile in der Schweiz geniessen?
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Daniel Ziska
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In Deutschland ansässig sein und trotzdem Steuervorteile in der Schweiz geniessen?
Eine Quizfrage: Mit welchem Land schloss die Schweiz ihr allererstes Abkommen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung («Doppelbesteuerungsabkommen») ab? Richtig, mit Deutschland - vor mittlerweile 86 Jahren. Dies war kein Zufall, denn die bilateralen Steuerbeziehungen von Unternehmen und Privatpersonen zu regeln war für beide wirtschaftlich miteinander verflochtenen Staaten schon damals von grosser Bedeutung. Da aber die Steuersätze in der Schweiz wohl schon immer niedriger als in Deutschland waren, sollte aus deutscher Sicht gleichzeitig auch das bekämpft werden, was man als Abkommensmissbrauch oder Steuerflucht qualifizierte. Wenn Sie den Artikel «Eine Liegenschaft in Deutschland – ganz für uns allein. Und was ist mit der Steuer?» gelesen haben, wissen Sie, dass eine selbstgenutzte Wohnung in Deutschland zu unangenehmen Steuerfolgen führen kann – selbst wenn man sein Leben lang seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Kann man dann überhaupt in Deutschland wohnen und die günstigen Steuersätze in der Schweiz geniessen?
Die Schweizer Gesellschaft - mit dem «Steuerlift» auf deutsches Hochsteuerniveau gehievt
Im europäischen Vergleich sind die Gewinnsteuern für Kapitalgesellschaften in der Schweiz attraktiv und die Wettbewerbsfähigkeit wird Zuge der weiterentwickelten Unternehmenssteuerreform noch weiter steigen. Es ist auch relativ leicht in der Schweiz, wie an fast jedem steuerlich interessanten Ort der Welt, eine Gesellschaft zu gründen und zu unterhalten; freundliche Dienstleister unterstützen hier gern. Also könnte man, auch wenn man in Deutschland ansässig ist, ja einfach eine GmbH oder AG an einem steuerfreundlichen Standort in der Schweiz gründen und von den verhältnismässig niedrigen Gewinnsteuern profitieren. Dass es so leicht ist, eine Gesellschaft zu gründen, ist auch der deutschen Steuerverwaltung sehr bewusst. Um die aus Sicht des deutschen Fiskus' ungerechtfertigten Steuervorteile abzuschöpfen, ist das so genannte 'Außensteuergesetz' («AStG») ein wichtiges Werkzeug. Fällt man mit seiner Gesellschaft unter dieses spezielle Gesetz, wird – kurz gesagt - das Steuerniveau der Gesellschaft auf das der deutschen Einkommenssteuer hinaufgeschleust. Es wird so besteuert, als würde die ausländische Gesellschaft ihren gesamten Gewinn jährlich ausschütten und dieser ist dann zum normalen Einkommenssteuersatz in Deutschland zu versteuern. Das muss zwar keine eigentliche Katastrophe sein - ist aber weit entfernt von steuerlicher Attraktivität. So würden aus den angenehmen rund 12 % Gewinnsteuer für die AG in Luzern schnurstracks bis zu 47.5 % deutsche Einkommenssteuerlast. Das AStG greift grundsätzlich, wenn Menschen, die in Deutschland steuerlich ansässig sind – oder in den letzten zehn Jahren waren – und direkt oder indirekt die Mehrheit an einer Kapitalgesellschaft haben, die einem Steuersatz von weniger als 25 % unterliegt. Da in keiner Gemeinde in der Schweiz der massgebliche Gewinnsteuersatz bei 25 % oder mehr liegt, ist grundsätzlich jede Schweizer AG oder GmbH davon betroffen.
Dem «Steuerlift» ein Schnippchen schlagen
Das AStG ist klar gegen Steuergestaltung gerichtet – es soll nicht die unternehmerische Tätigkeit im Ausland verunmöglichen. Daher gibt es hier - wie wohl in jedem Steuergesetz - Ausnahmen. Bestimmte unternehmerische Tätigkeiten profitieren auch weiterhin von den niedrigen Schweizer Gewinnsteuersätzen.
Hier einige Beispiele:
- die Produktion (Herstellung, Be- oder Verarbeitung sowie Montage von Gegenständen),
- das Handelsgeschäft, wenn auch die notwendigen Ressourcen für das Geschäft in der Schweiz vor Ort sind und das lokale Personal autark handelt
- Dienstleistungen, die vom Schweizer Personal autark an Dritte erbracht werden
Eine interessante Besonderheit gibt es noch bei den Dienstleistungen: Es gibt viele wissensintensive Dienstleistungen, wo es wichtig ist, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer mitwirken, zum Beispiel bei Ingenieurs-, Entwicklungs- oder Beratungsdienstleistungen. Das lokale Personal kann die Leistungen also nicht autark erbringen und damit würde der «Steuerlift» in Gang gesetzt, der zum deutschen Einkommensteuerniveau führt. Man kann sich leicht vor Auge führen, dass dies nicht im Wirtschaftsinteresse sein kann. Daher gibt es eine Sonderregel, dass es auch hier beim Schweizer Steuerniveau bleiben kann. Allerdings darf man dann nicht über eine Schweizer AG tätig werden, sondern muss über eine Zweigniederlassung einer deutschen Gesellschaft gehen. In der Schweiz wird dann der Gewinn der Zweigniederlassung besteuert und in Deutschland ist dieser Gewinn steuerfrei. Durch eine besondere Aufstellung ist es möglich, dass der Gewinn, der bei der Unternehmerin oder dem Unternehmer persönlich «ankommt», endgültig nur mit der Schweizer Gewinnsteuer belastet ist.
Autor: Daniel Ziska
Dipl. Steuerexperte, Treuhänder (Schweiz), Steuerberater, Steuerexperte (Deutschland)
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