Das Tranzparenzregister

 

Rolf Lüpke

Rechtsanwalt, MAES

Kanzlei Grenzenlos Recht

Tel.: +41 61 333 21 30

kanzlei@grenzenlos-recht.com

www.grenzenlos-recht.com


„Das Tranzparenzregister“

Neue Meldepflichten belasten die Wirtschaft in Deutschland

Seit 1. Oktober 2017 sind alle Kapital- oder Personengesellschaften, Stiftungen oder ähnliche Vereinigungen in Deutschland verpflichtet, die sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“, die hinter der jeweiligen Personenvereinigung stehen, in einem Transparenzregister auf der Internetplattform des Bundesanzeiger Verlages unter „www.transparenzregister.de“ offenzulegen. Rechtsgrundlage hierfür ist das am 26. Juni 2017 verkündete reformierte Geldwäschegesetz (GwG). Dieses neue Register soll helfen, den Einsatz von juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung zu unterbinden oder zumindest zu erschweren.

Das zuständige Bundesverwaltungsamt (BVA) sieht sich derzeit mit zahlreichen Auskunftsgesuchen mit teilweise komplexen Fragestellungen mit der Folge konfrontiert, dass in vielen Fällen Eintragungen bislang noch nicht, nicht vollständig oder falsch vorgenommen wurden. Das kann für die betroffenen Unternehmen gefährlich werden, da ihnen Bussgelder von 100.000 Euro und in schweren Fällen von bis zu 1 Million Euro drohen können.

Der Mitteilungspflicht unterliegen alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (Vereinigungen). Damit sind Kapitalgesellschaften (AG, SE, GmbH), Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), aber auch rechtsfähige Stiftungen (einschliesslich von „Trust-ähnlichen Strukturen“), Vereine, Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften erfasst. Die Geschäftsführungsorgane der vorgenannten Vereinigungen sind verpflichtet, die jeweils wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister zu melden. Hierzu zählen auch wirtschaftlich Berechtigte, die im Ausland (z. Bsp. in der Schweiz) ansässig sind. Die dafür notwendigen Angaben sind ggf. bei den Anteilseignern zu erfragen, die zur Mitteilung der notwendigen Angaben verpflichtet sind. In Beteiligungsketten trifft die Meldepflicht jede einzelne Gesellschaft oder Einheit innerhalb der Kette, so dass auf jeder  Beteiligungsebene eine eigenständige Überprüfung und gegebenenfalls Meldung erfolgen muss. In Konzernstrukturen, bei denen an der Spitze etwa eine Holdinggesellschaft steht, reicht es nicht aus, dass nur die Holding prüft, ob eine Meldung erforderlich ist. Vielmehr muss jede einzelne Tochtergesellschaft entscheiden, ob sie meldepflichtig ist.

Wirtschaftlich Berechtigter
Als wirtschaftlich Berechtigter gilt jede natürliche Person, die direkt oder indirekt mehr als 25% der Kapitalanteile oder mehr als 25% der Stimmrechte an oder in der meldepflichtigen Einheit kontrolliert. Dasselbe gilt für Personen, die auf andere Weise direkt oder mittelbar einen  beherrschenden Einfluss auf die meldepflichtige Einheit ausüben, etwa über Pool-, Stimmbindungs-, Treuhand- oder Konsortialvereinbarungen. Hält niemand mindestens 25% an der jeweiligen  Gesellschaft, muss der gesetzliche Vertreter, etwa der Geschäftsführer einer GmbH, als wirtschaftlich Berechtigter in das Transparenzregister eingetragen werden. Im Fall von Stiftungen gelten als  wirtschaftlich Berechtigte alle Mitglieder des Vorstands und alle konkret benannten Begünstigten.

Mitteilungspflicht
Folgende Angaben sind zu den „wirtschaftlich Berechtigten“ mitzuteilen (§ 20 Abs. 1 GWG):

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort sowie gegebenenfalls Staatsangehörigkeit und
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses; das ist grundsätzlich die Höhe der Beteiligung an Kapital oder Stimmrechten, aber auch die Möglichkeit der Kontrolle „auf vergleichbare Weise“.


Die wirtschaftlich Berechtigten trifft ihrerseits die Obliegenheit, diese Daten der meldepflichtigen Unternehmenseinheit mitzuteilen.

Ausnahme von der Meldepflicht

Von der Meldepflicht gibt es dann eine Ausnahme, wenn sich die wirtschaftlich Berechtigten mit allen vorgenannten Daten, insbesondere den konkreten Beteiligungsverhältnissen, aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister ergeben. Ist dies der Fall, bedarf es keiner gesonderten Meldung an das Transparenzregister. Gesellschaften, Genossenschaften und Vereine haben sorgfältig zu prüfen, ob sich tatsächlich alle wirtschaftlich Berechtigten mit den aktuellen und vollständigen Daten aus den genannten Registern ergeben.

Ein Stolperstein kann in diesem Zusammenhang der Irrglaube sein, dass die eingereichte Gesellschafterliste der GmbH genüge und eine Meldung an das Transparenzregister nicht notwendig sei. Zwar hat das BVA angekündigt, zunächst nicht automatisch bei Verstoss ein Bussgeld zu verhängen. Es ist jedoch anzunehmen, dass es mit dieser Zurückhaltung im kommenden Jahr sein Ende haben wird. Dann könnte es für Unternehmen teuer werden. Zum Beispiel enthalten vielfach die "alten Gesellschafterlisten" nicht die geforderten Detailangaben zu den Gesellschaftern. Eine sog. “Meldefiktion“ in Form der Ausnahme von der Meldepflicht besteht dann nicht. Im Übrigen greift die Meldefiktion nicht für Stiftungen. Jede rechtsfähige Stiftung mit Sitz in Deutschland muss daher unabhängig davon, ob sie gemeinnützig ist oder nicht, an das Transparenzregister melden.

Auch für Familienunternehmen ist von entscheidender Bedeutung, bei wem es in welchem Umfang aufgrund des Transparenzregisters zu einer erstmaligen Offenlegungspflicht kommt, wer unter welchen Voraussetzungen Zugriff auf die offengelegten Informationen erhält und unter welchen Voraussetzungen eine Offenlegung von Informationen vermieden werden kann. Gerade in Familienunternehmen werden jedoch häufig Strukturen gewählt, aufgrund derer die "wirtschaftlich Berechtigten" nicht aus dem Handelsregister ersichtlich sind. Hinter diesen  Gestaltungen stehen legitime Interessen, etwa weil durch transparente Beteiligungsverhältnisse Erb- und Pflichtteilsstreitigkeiten, auch zwischen verschiedenen Familienstämmen, ausgelöst werden könnten. Zudem bestehen nicht unbegründete Ängste vermögender Familien, dass sich durch die Registerpublizität die Gefahr erhöht, Opfer von Straftaten zu werden. Schliesslich bestehen regelmässig Geheimhaltungsinteressen mit Blick auf Konkurrenzunternehmen.

Einsichtnahme in das Register
Die Einsichtnahme in das Transparenzregister wird ab dem 27.12.2017 möglich sein. Dazu berechtigt sind etwa Finanzämter oder Strafverfolgungsbehörden. Darüber hinaus gewährt das Gesetz  jedermann Einsicht in das Transparenzregister, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat.

Offene Auslegungsfragen und Fazit
Die Hauptschwierigkeit bei der Erfüllung der Meldepflichten besteht derzeit in den zahlreichen Auslegungsfragen, die der Gesetzestext offen lässt.
Das Bundesverwaltungsamt gibt eine Liste mit FAQs heraus, die fortgeschrieben wird und auf der Internetseite www.bva.bund.de abgerufen werden kann. Für alle meldepflichtigen Unternehmenseinheiten bleibt indes die kurzfristig zu erledigende Recherche, wer an das Transparenzregister melden oder dies umgehend nachholen muss.

Da auch ausländische wirtschaftliche Berechtigte zu melden sind, sind auch Anteilseigner mit Sitz in der Schweiz von der Neuregelung betroffen und müssen entsprechend reagieren.