Schweizer Reiseanbieter auf dem deutschen Markt

Rolf Lüpke

Rechtsanwalt, MAES

Kanzlei Grenzenlos Recht

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„Rechtliche Rahmenbedingungen für Schweizer Reiseanbieter
auf dem deutschen Markt“

Für die Anmeldung eines Reisebüros oder Reiseveranstalters benötigt man neben der Gewerbeanmeldung eine Steuernummer, die man beim Finanzamt formlos beantragen kann. Für juristische Personen (GmbH, AG, OHG und KG) ist daneben die Eintragung ins Handelsregister erforderlich.
Neben der Gewerbeordnung müssen die Vorschriften der §§ 651 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beachtet werden. Reiseveranstalter benötigen zusätzlich den Nachweis der Kundengeldabsicherung (Insolvenzversicherung).

Das klassische Reisebüro ist vermittelnd tätig, indem es Leistungen Dritter verkauft. Für die Vermittlung von Dienstleistungen zahlt der Erbringer dieser Leistungen Provisionen. Damit ein Reisebüro den Status eines Vermittlers beibehält, muss dies z.B. durch verschiedene Vermittlungsverträge klar herausgestellt werden. Der Kunde darf nicht den Eindruck gewinnen, das Reisebüro erbringe Leistungen in eigener Verantwortung. Betreiber eines Reisebüros, nehmen ferner Kundengelder entgegen, die sie an den Veranstalter weiterleiten und dafür eine Provision erhalten. Sie üben damit eine treuhänderische Funktion aus und zählen zu den sog. überwachungsbedürftigen Gewerben. Für den Vertrieb bestimmter Leistungen wie Linienflugtickets und Bahnfahrkarten benötigen Sie eine Lizenz der IATA (International Air Transport Association), bzw. der DB (Deutsche Bahn AG).

Reiseveranstalter ist jeder, der eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB anbietet, das heisst mindestens zwei Hauptleistungen zu einem Gesamtpaket unter eigenem Namen (Name des Reiseveranstalters) zu einem Gesamtpreis bündelt (z.Bsp.: Beförderung und Unterkunft; Beförderung und Mietwagen). Reiseveranstalter sind gemäss § 651 k BGB verpflichtet, erhaltene Kundengelder für den Fall abzusichern, dass infolge Konkurses oder Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters (nicht des vermittelnden Reisebüros) Reiseleistungen ausfallen oder dem Reisenden für die Rückreise zusätzliche Aufwendungen entstehen. Ein Verstoss gegen diese Absicherungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Kundengeldabsicherung gilt auch für Reisebüros, die veranstaltend tätig werden. Die gesetzliche Absicherungspflicht betrifft auch Veranstalter, die ihren Sitz im Ausland haben. Reiseveranstalter, die ihren Sitz nicht in der Europäischen Union oder in EFTA-Staaten haben, benötigen die Kundengeldabsicherung wie ein in Deutschland ansässiger Veranstalter.

Die Tätigkeit des Reisevermittlers und Reiseveranstalters beinhaltet Risiken, die ohne ausreichenden Versicherungsschutz nicht mehr alleine getragen werden können. Die Reiseunternehmen sind daher gut beraten, wenn sie sich gegenüber möglichen Haftungsrisiken absichern (z. Bsp. Haftpflichtversicherung gegen Personen- u. Sachschäden; Betriebs-Haftpflichtversicherung; Geschäftsversicherung).

Da es gerade für die kleineren und mittelständischen Unternehmen der Reisebranche schwierig ist, auf dem deutschen Markt Fuss zu fassen und sich gegen die Konkurrenz zu behaupten, bietet sich eine Partnerschaft mit einem Verbund oder das sog. Franchising an. Der Vorteil liegt in der Inanspruchnahme einer bereits eingeführten Marke mit den entsprechenden Qualitäts- und Servicemerkmalen. Damit trägt man dem Umstand Rechnung, dass sich der Reisemarkt zur Zeit in einem tiefgreifenden Strukturwandel befindet, geprägt von Firmenzusammenschlüssen, Bildung von Reisebüroketten, -kooperationen, -Einkaufsgemeinschaften sowie der Anwendung neuer Medien (z.B. Internet). Ein erfolgreicher Auftritt auf dem deutschen Markt hängt davon ab, inwieweit das Gründungskonzept diese Marktveränderungen berücksichtigt.